Teilrevision Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners
Beschwerdeauflage Teilrevision Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) findet die Beschwerdeauflage bezüglich der vom Gemeindevorstand am 11. Januar 2021 beschlossenen Teilrevision des Arealplans Ginellas-Ruver-Caschners statt.
Gegenstand:
Teilrevision Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners
Auflageakten:
- Teilrevidierte Arealplanvorschriften
- Vorprüfungsbericht vom 12. Juni 2019
- Planungs- und Mitwirkungsbericht (mit Anhang und Beilagen)
Beilagen
UEB Caschners
UEB Ginellas
UEB Ruver
UEB Dorf-Farsch
UEB Tabelle
Anhang
Flächenzusammenstellung Etappierung
Überbauungsstand Etappe 1
Überbauungsstand Etappe 2 - Rechtskräftiger Arealplan vom 19. Juli 2010, bestehend aus
Arealplan 1:2’000
Arealplanvorschriften
Flächenzusammenstellung Etappierung der Überbaubarkeit
Auflagefrist:
30 Tage (vom 30.01.2021 bis 01.03.2021)
Auflageort/Zeit:
Gemeindeverwaltung Bonaduz
Hauptstrasse 25
7402 Bonaduz
(während der üblichen Öffnungszeiten)
Tel. 081 660 33 33
Planungsbeschwerden:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht dazu legitimiert sind, können innert 30 Tagen seit dem heutigen Publikationsdatum bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Ortsplanung einreichen.
Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden sich innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.